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Satzung des Fanfarencorps Raesfeld

§ 1 Name, Sitzung und Geschäftsjahr


(1) Der Verein führt den Namen
Fanfarencorps Raesfeld 1959
(2) Er ist seit dem 11. März 2009 in das Vereinsregister eingetragen.
(3) Er  trägt seit der Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz eingetragener
Verein in der abgekürzten Form e.V., also
Fanfarencorps Raesfeld 1959 e. V.

(4) Er wurde gegründet am 01.04.1959
(5) Die Vereinsfarben sind grün und weiß.
(6) Er hat seinen Sitz in Raesfeld, Kreis Borken.
(7) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 2 Gemeinnützigkeit


(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Der Verein wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder
nach demokratischen Grundsätzen geführt.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen bzw. Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Zweck und Tätigkeit des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst, Kultur und Brauchtumspflege.
(2) Der Zweck wird besonders verwirklicht durch die Förderung der Blasmusik, insbesondere
der Naturtonmusik, der musikalischen Ausbildung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen.

§ 4 Mitglieder, Rechte und Pflichten



(1) Der Verein besteht aus
a) aktiven Mitgliedern

b) passiven bzw. fördernden Mitgliedern

c) Ehrenmitgliedern

(2) Aktives Mitglied kann auf schriftlichen Antrag jede Person werden, die ein Musikinstrument
spielt oder aktiv an den musikalischen Verpflichtungen teilnimmt. Vorstandsmitglieder
sind ebenfalls als aktive Mitglieder anzusehen.
Passives Mitglied kann auf schriftlichen Antrag jede Person werden, die nicht musikalisch
tätig ist, aber anderweitig am Vereinsgeschehen oder an der Vereinsarbeit teilnimmt.
Alle Mitglieder sind berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-,
Diskussions-und Stimmrechts bei Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung jede natürliche Person,
die sich für den Verein besonders verdient gemacht hat, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder
haben alle Rechte eines Vollmitgliedes, sind jedoch von der Beitragszahlung
befreit.
(4) Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Seine Höhe für aktive, passive bzw. förderndeMitglieder wird vom Vorstand festgesetzt. Änderungen müssen der Mitgliederversammlung
unter Angabe von Gründen mitgeteilt werden.
(5) Das aktive und passive Wahlrecht der Mitglieder kann nur persönlich ausgeübt werden,
es sei denn ein Mitglied hat das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet. Dann kann der gesetzliche
Vertreter das aktive Wahlrecht persönlich ausüben.
(6) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu unterstützen und
die Beschlüsse der Organe des Vereins zu beachten.
(7) Die im Eigentum des Vereins stehenden Instrumente, Uniformen und sonstiges Vereinseigentum
sind von den Besitzern sorgsam zu pflegen und bei Austritt aus dem Verein unverzüglich
zurückzugeben. Der jeweilige Besitzer haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft


(1) Als Mitglied des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen aufgenom men
werden, die die Zwecke des Vereins anerkennen und fördern.
Natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können mit Zustimmung
des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden.
Der Vorstand kann das Aufnahmegesuch ablehnen. Er muss dies begründen.

 

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft



(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss..
(2) Der Austritt ist nur zu den Quartalsenden zulässig. Er muss gegenüber dem Vorstand
mindestens einen Monat vorher schriftlich erklärt werden.
Mitglieder, die Ihren Pflichten wiederholt nicht nachkommen, gegen die Satzung verstoßen
oder durch Ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigen, können
durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor dem Beschluss ist dem Betroffenen innerhalb
einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist
schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
(3) Die ausgeschlossenen Mitglieder können bei der Vorstandschaft Einspruch einlegen,
über den die Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.
Ausgeschlossene Mitglieder, die fristgerecht (innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung des

Ausschlussbescheides) schriftlich der Vorstandsentscheidung widersprochen haben, bleiben

bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung
-als aktives Mitglied von allen Veranstaltungen befreit,
-als passives Mitglied ohne weitere Mitspracherechte.

§ 7 Organe


(1) Organe des Vereins sind:
a)
die Mitgliederversammlung

b)
der Gesamt-Vorstand, der sich zusammensetzt aus
dem Vorstand und
dem erweiterten Vorstand


§ 8 Mitgliederversammlung


(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet einmal jährlich
am letzten Sonntag im Januar statt.
Sie wird vom Vorstand mindestens zwei Wochen vorher durch schriftliche Benachrichtigung
der Mitglieder unter Bekanntmachung der Tagesordnung einberufen.
Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vor Ihrer Durchführung
schriftlich an den Vorsitzenden zu richten.
(2) Der Vorstand kann bei dringendem Bedarf eine außerordentliche Mitgliederversamm lung
einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten
Mitglieder dies unter Angabe der Gründe fordert.
(3) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom stellvertretenden
Vorsitzenden, geleitet. Ersatzweise ist auch die Wahl eines Versammlungsleiters
möglich.
(5) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) die Entgegennahme des Berichtes des Vorsitzenden
b) die Entgegennahme des Kassenberichtes sowie die Entgegennahme des Berichtes der

Kassenprüfer
c) die Entlastung des Vorstandes,
d) die Wahl des Gesamt-Vorstandes und der beiden Kassenprüfer,
e) die Änderung der Satzung und die Änderung des Vereinszwecks,
f) die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand an die Mitglieder


versammlung verwiesen hat,
g) die Auflösung des Vereins.


Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, dass von zwei
Vorstandsmitgliedern im Sinne von § 26 BGB zu unterzeichnen ist.

§ 9 Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB


(1) Zum Vorstand im Sinne von § 26 BGB gehören
a) der Vorsitzende,
b) der stellvertretende Vorsitzende
c) der Schriftführer
d) der Kassierer.


Jeder ist zusammen mit einem anderem Vorstandsmitglied im Sinne des § 26 BGB vertretungsberechtigt.


§ 10 Der erweiterte Vorstand

(1) Dem erweiterten Vorstand gehören an:
a) der stellvertretende Kassierer
b) der musikalische Leiter
c) der Elternvertreter
d) der Spielervertreter
e) der Jugendvertreter
f) der Pressewart
g) der Zeugwart


(2) Der Gesamt-Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs          VVorstandsmitglieder ( darunter mindestens zwei Vorstandsmitglieder gem. § 9) anwesend sind. Bei Beschlussfassung
entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit muss eine Vorstandsversammlung zur Beschlussfassung einberufen werden.


(3) Der Gesamt-Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten,
die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten.

§ 11 Wahlen

(1) Der Gesamt-Vorstand, mit Ausnahme des Spielervertreters und des musikalischen Leiters,
wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
Der Spielervertreter wird von den aktiven Mitgliedern auf der Spielerversammlung
gewählt.
Der musikalische Leiter wird vom Vorstand bestimmt.


(2) Die Wahl ist geheim.
Bei nur einem Vorschlag kann frei gewählt werden.
Zur Durchführung der Wahl muss ein Wahlleiter durch die Mitgliederversammlung bestimmt
werden.
(3) Der Gesamt-Vorstand wird für 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Um eine kontinuierliche
Arbeit zu gewährleisten, scheidet jedes Jahr die Hälfte des wählbaren Gesamt-
Vorstandes aus und ist somit neu zu wählen. Dieser Wechsel ist wie folgt festgelegt:
Ungerade Jahreszahl:
Der Vorsitzende, der stellvertretende Kassierer, der Schriftführer,
der Elternvertreter und der Spielervertreter

Gerade Jahreszahl:
Der stellvertretende Vorsitzende, der Kassierer, der Pressewart,
der Zeugwart und der Jugendvertreter.

(4) Wählbar in den Vorstand gemäß §9 ist jedes volljähriges Mitglied.
(5) Wählbar in den erweiterten Vorstand gemäß §10 ist jedes Mitglied ab der Vollendung des
16. Lebensjahres. Über Ausnahmen befindet die Mitgliederversammlung.

 

§ 12 Satzungänderung - Zweckänderung



(1) Bei Satzungsänderungen gelten die Bestimmungen des BGB. Zur Änderung notwendig ist
eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen.
(2) Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich;
die Zustimmung der nicht erschienenen muss schriftlich erfolgen.

§ 13 Auflösung des Vereins


(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer Mitgliederversammlung erfolgen.
Zur Wirksamkeit der Auflösung ist eine ¾ Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben dabei unberücksichtigt.
(2) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt
das verbliebene Vereinsvermögen an die Gemeinde Raesfeld, die es ausschließlich und unmittelbar
für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

§ 14 Inkrafttreten, Betandsrecht



(1) Der Eintrag in das Vereinsregister setzt die bisherige Satzung außer Kraft. Es gilt das Datum
des Eintrags.
(2)Alle bis zum Datum des Eintrages in das Vereinsregister gefassten Beschlüsse, Verträge,
Aufträge, Vereinbarungen etc. behalten ihren Status. Änderungen bedürfen der schriftlichen
Form.
Raesfeld, den 24.01.2010

1. Änderung gem. Beschluss auf der Mitgliederversammlung am 24.01.2010: § 10 (2)